In unserem vorherigen Blog-Beitrag sind wir auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung eingegangen. Nun betrachten wir das dazugehörige Reverse-Charge-Verfahren und auf was Sie hierbei achten sollten.
Warum wird die Umsatzsteuer auch indirekte Steuer genannt?
Wie bereits erklärt, wissen wir, dass jedes Unternehmen für seine Lieferungen und sonstigen Leistungen Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen muss.
Wenn Unternehmen also eine Leistung beziehen, dann bezahlt das Unternehmen den vollen Betrag inklusive Mehrwertsteuer an den Leistungserbringer. Diese kann es sich jedoch über das Finanzamt rückerstatten lassen. Der wirtschaftliche Träger der Steuerlast und der Schuldner gegenüber dem Finanzamt sind zwei verschiedene Personen. Deshalb wird die Umsatzsteuer auch als eine indirekte Steuer bezeichnet.
Was gilt für Lieferungen in das EU-Gemeinschaftsgebiet?
Führt das Unternehmen Lieferungen oder sonstige Leistungen in das EU-Gemeinschaftsgebiet aus, so wird das sogenannte „Reverse-Charge-Verfahren“ in Betracht gezogen. Für alle, die etwas mehr wissen wollen, lohnt ein kurzer Blick in §13b des Umsatzsteuergesetzes.
Beim „Reverse-Charge-Verfahren“ sind der Steuerschuldner und der Steuerträge identisch.
Die praktische Umsetzung des Reverse-Charge-Verfahrens
Das leistende Unternehmen stellt die Rechnung im Netto-Betrag aus. Auf der Rechnung muss entsprechend vermerkt werden, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird.
Die Umsatzsteuer wird formal vom Empfänger in seinem Land gemeldet. Nun schuldet er genau diesen Steuerbetrag. Durch das Recht zum Vorsteuer-Abzug kann der Empfänger sich diesen Betrag jedoch sofort zurückerstatten lassen. Die Rechnung geht für ihn also in der Regel „auf null“ auf.
Die Beiträge sind jedoch in voller Höhe anzumelden. Zudem gleichen die EU-Staaten die Meldungen untereinander ab. Es muss also darauf geachtet werden, dass in beiden Ländern genau gleich gemeldet wird.
Zusammenfassend ist das Reverse-Charge-Verfahren ein vereinfachtes Steuerverfahren, um bei bestimmten Leistungen ausländische Unternehmer von dem Besteuerungsverfahren zu entlasten.